Statuten der Sektion Lausen der Sozialdemokratischen Partei Baselland
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Statuten der Sozialdemokratischen Partei Lausen
I. Rechtsform
Art. 1
1 Unter dem Namen „Sozialdemokratische Partei Lausen“ (SP Lausen) besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Lausen/BL.
2 Die SP Lausen bildet eine Sektion der Sozialdemokratischen Partei des Kantons Basel-Landschaft (SP BL) und der Sozialdemokratischen Partei Schweiz (SP Schweiz).
Art. 2
1 Die SP Lausen setzt sich für die Verwirklichung der sozialdemokratischen Ideen auf Gemeindeebene ein.
2 Die SP Lausen richtet sich dabei in der Regel nach den Beschlüssen der SP BL und der SP Schweiz.
Art. 3
1 Die Mitgliedschaft der SP Lausen können alle natürlichen Personen erwerben, welche die sozialdemokratische Politik unterstützen.
2 Die Mitgliedschaft in einer anderen politischen Partei, ausser der JUSO, ist mit der Mitgliedschaft in der SP Lausen nicht vereinbar.
3 Mitglieder der SP Lausen erwerben automatisch auch die Mitgliedschaft in der SP BL und der SP Schweiz.
4 Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche oder elektronische Beitrittserklärung.
5 Der Vorstand hat die Möglichkeit, die sofortige Aufnahme zu sistieren und auf die nächste Sektionsversammlung zu verschieben, die über die definitive Aufnahme befindet.
6 Bei Verweigerung der Aufnahme steht der gesuchstellenden Person die Möglichkeit des Rekurses gemäss den Statuten der SP Schweiz offen.
6 Sympathisantinnen und Sympathisanten können in der SP Lausen mitarbeiten und erhalten Parteiinformationen.
II. Zweck
III. Mitgliedschaft 1. Eintritt
2. Beendigung
Art. 4
1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes, mit dem Wechsel in eine andere Sektion der SP, durch dessen Austritt oder mit Ausschluss des Mitgliedes durch die Sektionsversammlung.
2 Der Austritt wird wirksam mit Eingang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand.
3 Die Sektionsversammlung beschliesst über den Ausschluss von Parteimitgliedern auf Antrag des Parteivorstandes. Ein Beschluss kommt zustande, wenn drei Viertel der stimmenden Parteimitglieder dem Antrag zustimmen.
Art. 5
1 Jedes Mitglied ist berechtigt, an den
Sektionsversammlungen teilzunehmen und an allen parteiinternen Wahlen und Abstimmungen sein Stimmrecht wahrzunehmen.
2 Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, bei internen Wahlen zur Besetzung eines Parteiamtes der Sektion oder zur Bestellung einer Kandidatur für ein Mandat auf Gemeindeebene zu kandidieren.
3 Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, dass der Vorstand die Sektionsversammlung regelmässig über den Gang der Geschäfte der Partei informiert.
4 Jedes Mitglied hat den von der SP Lausen festgesetzten Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
5 Bezahlt ein Mitglied den Mitgliederbeitrag trotz Mahnung über zwei Jahre nicht, wird ihm der Mitgliederstatus aberkannt.
7 Mitglieder, die das 70. Lebensjahr erreichen, werden auf Wunsch Freimitglieder und somit von der Beitragspflicht befreit.
Art. 6
Die Organe der SP Lausen sind:
a. die Generalversammlung
b. die Sektionsversammlung
c. der Vorstand und seine Ausschüsse
d. die Rechnungsrevisorinnen und –revisoren
3. Rechte und Pflichten
IV. Organisation 1. Organe
2. General- versammlung
Art. 7
1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der SP
Lausen und findet in der Regel in den ersten vier Monaten des Jahres statt. Die Versammlung wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Traktanden, einberufen.
2 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand oder von mindestens 1/5 der Mitglieder verlangt werden.
3 Die Jahresversammlung ist insbesondere zuständig für:
a. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung b. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidiums
c. Abnahme der Rechnung und des Berichtes der Revisoren
d. Wahl des Präsidiums, der Kassiererin/des Kassiers, der weiteren Vorstandsmitglieder, der Rechnungsrevisoren/-innen, der kantonalen Delegierten sowie eventueller Kommissionen
e. Festlegung der Mitgliederbeiträge und Mandatssteuern
f. Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes des Vorstandes für das laufende Jahr
g. Genehmigung des Voranschlages
h. Statutenänderungen.
4 Anträge zuhanden der Generalversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
5 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmenden Parteimitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium, bzw. seine Stellvertretung. Für Statutenänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der stimmenden Parteimitglieder erforderlich.
Art. 8
1 Die Sektionsversammlungen finden in der Regel vierteljährlich statt.
2 Die Aufgaben der Sektionsversammlung sind:
a. Stellungnahme und Beschlussfassung zu den politischen Tagesfragen und den Vorlagen zu Abstimmungen auf Gemeinde-, Kantons und Bundesebene.
b. Aufstellen der Kandidierenden für
- den Gemeinderat / die Gemeindekommission
- den Landrat / den Regierungsrat
3. Sektions- versammlung
4. Vorstand
- den Nationalrat / den Ständerat / den Bundesrat
- weitere öffentliche Ämter
c. alle weiteren Geschäfte, die weder der Generalversammlung,
noch einem anderen Organ vorbehalten sind.
Art. 9
1 Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen:
a. Präsidium
b. Vizepräsidium
c. Kassiererin / Kassier d. Sekretärin / Sekretär e. weitere Mitglieder
2 Die Mitglieder werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt und sind wiederwählbar.
3 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands.
4 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium, bzw. seine Stellvertretung. Nimmt weniger als die Hälfte des Vorstandes an einer Sitzung teil, kann der Vorstand keine Beschlüsse fassen.
5 Der Vorstand hat ausserhalb des Voranschlages pro Fall eine Aufgabenkompetenz von Fr. 500.- unter nachheriger Bekanntgabe an der nächsten Sektionsversammlung.
6 Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
a. Leitung der Sektion
b. Vorbereiten der Geschäfte zuhanden der Generalversammlung und der Sektionsversammlung
c. Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung der Sektion nach aussen
d. Koordination der Arbeit der VertreterInnen der Sektion in den verschiedenen Behörden.
7 Bei Dringlichkeit kann der Vorstand Beschlüsse fassen, die in die Kompetenz der Sektionsversammlung fallen. Die Entscheidung muss der nächsten Sektionsversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.
5. Revisoren
Art. 10
1 Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen. Wählbar sind Parteimitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, oder dritte Fachpersonen.
2 Die Revisionsstelle kontrolliert die Jahresrechnung. Sie ist berechtigt, jederzeit Einblick in die Buchführung zu nehmen und die Vorweisung der Belege zu verlangen. Der Generalversammlung wird jährlich schriftlich Bericht über die Rechnungsführung erstattet.
Art. 11
1 Das Parteivermögen der SP Lausen wird geäufnet durch Mitgliederbeiträge, Mandatssteuern und Spenden.
2 Die SP Lausen haftet für alle Verpflichtungen ausschliesslich mit ihrem Parteivermögen.
3 Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 12
1 Jedes Mitglied (bzw. jede Sympathisantin oder jeder Sympathisant), das auf Vorschlag der SP Lausen in eine Behörde gewählt worden ist, übt sein Mandat unabhängig von Weisungen, Direktiven und Beschlüssen der Partei nach bestem Wissen und Gewissen aus.
2 Jede/r Mandatsträger/in bezahlt auf dem Entgelt, das er/sie für die Behördenarbeit erhält, eine Mandatssteuer von mindestens 10 Prozent. Der Prozentsatz wird im Reglement für Mandatsträger/innen festgelegt.
3 Die Mandatsträger/innen verpflichten sich, den Jahres- und Sektionsversammlungen und dem Vorstand auf deren Verlangen hin periodisch mündlich oder schriftlich Bericht zu erstatten und gegebenenfalls eine von der Parteilinie abweichende Haltung zu erläutern.
4 Mandate im Gemeinderat, in Bezirks- oder kantonalen Behörden können nur von Mitgliedern der SP Schweiz und/oder des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes wahrgenommen werden. In begründeten Fällen kann die Sektionsversammlung auf Antrag
V. Finanzen
VI. Mandate
VII. Auflösung
des Vorstandes Kandidierende von der Mitgliedschaftspflicht befreien.
Art. 13
1 Die SP Lausen kann sich weder auflösen, noch aus der SP BL austreten, sofern sich mindestens drei Mitglieder diesen Bestrebungen widersetzen.
2 Eine Auflösung der Sektion muss mindestens drei Wochen vor der Generalversammlung angekündigt werden.
3 Bei einer Auflösung der SP Lausen fällt das gesamte Vereinsvermögen an die SP Baselland.
Art. 14
Diese Statuten treten nach Annahme durch die Generalversammlung der SP Lausen vom 22. April 2016, vorbehältlich der Genehmigung durch die Geschäftsleitung der SPBL, in Kraft.
Sie ersetzen die Statuten vom 18. März 2005 mit dem Abänderungsantrag vom 25.11.2011.